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Beschaffung von Holzprodukten

An einer Ausschreibung - bei welcher Holz und Holzprodukte Teile der Leistungsverzeichnisse sind - müssen die teilnehmenden Betriebe und Unternehmen die lückenlose Nachweisführung hinsichtlich der Herkunft des eingesetzten Holzes verbindlich anerkennen und nach Zuschlagserteilung und vor Einbau/Lieferung anerkannt nachweisen. Diese Vorgehensweise ist verpflichtend für alle öffentlichen Beschaffungsstellen des Bundes sowie des Landes Berlin. Geschieht die nicht, kann das zu erheblichen Konsequenzen für alle Beteiligten führen.
 

Bei der öffentlichen Beschaffung von Holz und Holzprodukten schafften der Bund mit einem Beschaffungserlass bereits im Jahr 2010 gesetzliche Grundlagen. Die unmissverständliche Forderung: Holz und Holzprodukte müssen aus legaler, nachhaltiger und zertifizierter Waldbewirtschaftung stammen. Die korrekte Umsetzung wurde allerdings nicht wirklich kontrolliert. 


Die Bundesregierung hat daher das deutsche Vergaberecht anlässlich des neuen gemeinschaftsweiten EU-Vergaberechts modernisiert.  Dies sieht unter anderem vor, die Vergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele nutzen zu können, etwa soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte zu fördern. Dies kommt auch Unternehmen zugute, die ihrer Verantwortung bis hinein in die Produktions- und Lieferketten nachkommen, und setzt Anreize für Unternehmen, internationale Standards zur Unternehmensverantwortung einzuhalten (z.B. die ILO-Kernarbeitsnormen). 

Am 6. Oktober 2017 wurde zudem ein verbindlich umzusetzender Leitfaden zum seit 2010 bestehenden Holzerlass des Bundes veröffentlicht. Die Anwendung und Umsetzung dieser Vorgehensweise ist verpflichtend für alle Bundesbehörden sowie deren unterbeautragte Stellen. Jeder an einer Ausschreibung teilnehmender Betrieb muss sich daher sich bei Angebotsabgabe vertraglich verpflichten, dass er die verbindlichen Vorgaben zur Holzbeschaffung erfüllen wird. Und das darf nicht nur mal eben so behauptet werden, sondern muss nach Zuschlagerteilung und vor Lieferung/Einbau anerkannt nachgewiesen werden! 
 

Diese Verantwortung zur Einhaltung und Überprüfung auf Richtigkeit der Erklärung liegt nicht bei den Beschaffungsstellen, sondern bei den Bietern! Der bei Angebotsabgabe in Form einer Eigenerklärung angekündigte Nachweis muss durch den erfolgreichen Bieter spätestens vor Einbau/Lieferung des Holzes vorgezeigt werden. Geschieht dies nicht, bedeutet das auf keinen Fall "mal wieder Glück gehabt". Eine Falschaussage - auch unwissend oder ungewollt - bei Angebotsabgabe wie auch eine spätere – vor Einbau des Holzes - Falsch- bzw. Nichtvorlage des bei Angebotsabgabe erklärten Nachweises zur Herkunft des eingesetzten Holzes, kann nicht nur eine strafbare Irreführung gegenüber der ausschreibenden Stelle bedeuten, sondern zusätzlich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegenüber korrekt handelnden Mitbewerbern. Das kann fatale Folgen haben. 


Weil die Beschaffungsstellen die teilnehmenden Bieter nicht zusätzlich dazu auffordern müssen, den ursprünglich versicherten Nachweis bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Einbau/Lieferung des Holzes vorzulegen, sehen dies einige Betriebe fälschlicherweise als "Signal", sich nicht an die vertraglichen Regeln halten zu müssen. 
 

Alle IBT.EARTH Netzwerk Partner erfüllen die gesetzlichen Verpflichtungen aller bundesweiten öffentlichen Beschaffungsstellen. 

Nachweisführung der teilnehmenden Betriebe

Der im Ressortkreis unter Federführung des BMEL erarbeitete Beschaffungserlass für Holzprodukte vom 22. Dezember 2010 er am Erlass beteiligten Bundesministerien wurde am 6. Oktober 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und somit eingeführt. 

Der Leitfaden sieht vor, dass der Bieter im Vergabeverfahren eine Eigenerklärung abgibt, in welcher Form er den Nachweis erbringen wird. 

 Aus Umweltgesichtspunkten ist die Beschaffung von Holz und Holzprodukten (Pkt. 13) durch die öffentlichen Auftraggeber im Land Berlin nur vertretbar, sofern nachweislich gewährleistet ist, dass das Holz aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammt.  

Diese Vorgehensweise ist verpflichtend für alle öffentlichen Beschaffungsstellen in Berlin, mit der Ausnahme der Städtischen Wohnungsbaugesellschaften des Landes Berlin. 


Ahndung durch die Behörden: 

Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 %. der Auftragssumme vereinbart. 

Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. 

Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. 


Ahndung durch Mitbewerber durch das UWG
 

Quelle: Deutscher Bundestag - Drucksache 18/9377 - 18. Wahlperiode 11.08.2016 


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet ein wirksames Instrumentarium, um Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen. 

Eine Falsch- oder Fehldeklaration von Holzprodukten kann eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG darstellen. 

Ist eine Werbeaussage irreführend, können hiergegen gemäß § 8 Absatz 3 UWG jeder Mitbewerber sowie weitere Stellen und Einrichtungen – etwa die Verbraucherzentralen, die Wettbewerbszentrale oder der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. – mittels Abmahnung oder gerichtlichen Unterlassungsanträgen vorgehen. 

Bei mindestens fahrlässigem Handeln besteht zudem nach § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch der Mitbewerber, bei vorsätzlichem Handeln kommt eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG in Betracht. 

Der von einer Abmahnung betroffene Marktteilnehmer kann eine aufgrund einer Zuwiderhandlung begründete Wiederholungsgefahr insbesondere durch die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. 

Hierin verpflichtet er sich vertraglich zur Unterlassung der unlauteren geschäftlichen Handlung und im Falle der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Ob und gegebenenfalls inwieweit entsprechende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bestehen, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
 

 

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