Unternehmerische Klima- und Sozialverantwortung innerhalb weltweiter Lieferketten
Corporate Social Responsibility ist eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch verantwortungsvolle Unternehmensführung, die dem Leitbild nachhaltiger Entwicklung folgt. Unternehmen, die sich zu CSR bekennen, verpflichten sich zur Einhaltung ethischer, sozialer und umweltrelevanter Grundsätze bei ihrer Arbeit und ihren Beziehungen zu Arbeitnehmenden, Lieferanten und anderen Akteuren.
Die eigenverantwortliche Ausführung und Umsetzung des CSR.EARTH Systems erfolgt durch meinen Kooperationspartner Bernd Bielen*
Bernd Bielen . Ihr Lieferkettenbeauftragter
Die Ausgangslage - ist traurig
Millionen Menschen leben weltweit in Elend und Not, weil soziale Mindeststandards wie das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit missachtet werden. 79 Millionen Kinder arbeiten weltweit unter ausbeuterischen Bedingungen: in Textilfabriken, Steinbrüchen, auf Kaffeeplantagen und in Wäldern.
Um das zu ändern, hat die Bundesregierung das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG, Kurzform: Lieferkettengesetz) verabschiedet. Das Lieferkettengesetz bzw. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland dazu, Menschenrechte und Umweltstandards innerhalb ihrer weltweiten Wertschöpfungsketten zu achten, wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit sowie zentrale Umweltstandards wie des Verbots der Verunreinigung von Trinkwasser und des Kahlschlags von Wäldern.
Das Gesetz - ist schwammig
Unternehmen müssen im Rahmen der vom Lieferkettengesetz statuierten Bemühenspflicht nicht garantieren, dass Ihre Lieferketten frei von Verletzungen von Menschenrechten oder Beeinträchtigungen der Umwelt sind. Unternehmen müssen glaubhaft nachweisen können, dass die §§ 4 bis 10 des Lieferkettengesetzes umgesetzt wurden.
Für kleinere Betriebe und Unternehmen gilt das Lieferkettengesetzt nicht unmittelbar. Allerdings: Sind kleinere Zulieferer oder Handwerker in einer Lieferkette größerer Firmen vorhanden, erwarten die großen Marktteilnehmer von kleineren Betrieben und Unternehmen als deren Zulieferer eine Berichtspflicht auf "freiwilliger" Basis. Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen oder "freiwillig" mitmachen sind zur Umsetzung verpflichtet.
Die Umsetzung des Gesetzes - ist Auslegungssache
Die Bundesregierung verlangt mal wieder etwas von Unternehmen, was zwingend umgesetzt werden muss aber real nicht konsequent umzusetzen ist. Zur Verdeutlichung: würde das Lieferkettengesetz streng angewendet, dürften Unternehmen weder zu weiten Teilen Chinas, mit Saudi-Arabien sowie vielen weiteren Ländern der Erde keine Geschäftsbeziehungen mehr unterhalten.
Menschenrechte müssen selbstverständlich geachtet werden. Aber bitte nicht schon wieder ausschließlich durch eine "deutsche Vorbildfunktion" auf Kosten und zum Nachteil im Wettbewerb der eh schon extrem leidenden deutschen Wirtschaft.
CSR.EARTH - vollumfängliche Erfüllung des Gesetzes
Unternehmen sind im Rahmen des Lieferkettengesetz dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten festgelegte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Soweit so gut. Allerdings: hierbei müssen Unternehmen im Rahmen der statuierten Bemühenspflicht des Gesetzes nicht garantieren, dass ihre Lieferketten frei von Verletzungen von Menschenrechten oder Beeinträchtigungen der Umwelt sind.
Sie müssen laut § 3 lediglich nachweisen können, dass sie die §§ 4 bis 10 näher beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben. Und hier greift das CSR.EARTH System. Dazu erläutere ich in Kurzform und auszugsweise die relevanten Passagen der zu erfüllenden Paragraphen des Lieferkettengesetzes.
§ 4 Risikomanagement
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.
⇒ Gerne bin ich auch für Ihr Unternehmen der Menschenrechtebeauftragte und setze die Anforderungen um.
§ 5 Risikoanalyse
Die ermittelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im Unternehmen sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Hierzu gibt es auslegungsreiche Varianten. Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass die Ergebnisse der Risikoanalyse an die maßgeblichen Entscheidungsträger innerhalb des Unternehmens kommuniziert werden.
⇒ Gerne setze ich das in Ihrem Unternehmen um.
§ 6 Präventionsmaßnahmen
Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Unternehmensleitung hat die Grundsatzerklärung abzugeben.
⇒ Gerne fertige ich diese Grundsatzerklärung für Ihr Unternehmen an.
§ 7 Abhilfemaßnahmen
Ist die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten.
⇒ Die flexiblen Auslegungsmöglichkeiten erledige und verantwortet ich gerne für Ihr Unternehmen.
§ 8 Beschwerdeverfahren
Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet ist. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.
⇒ Dieses Beschwerdemanagement leite ich, Anfragen Dritter landen direkt bei mir.
§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Unternehmen muss ein Beschwerdeverfahren so einrichten, dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind.
⇒ Diese Verordnungsermächtigung setze ich gerne für Sie um
§ 10 Dokumentations- und Berichtspflicht
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
⇒ Das erledige ich gerne für die Unternehmen
Bernd Bielen - Ihr Menschenrechtsbeauftragter
Meine Tätigkeit als Ihr externer Menschenrechtsbeauftragter in weltweiten Lieferketten beinhaltet die Umsetzung des wirksamen und anerkannten Sorgfaltspflichtensystems CSR.EARTH laut Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung (ISO 26000:2010) Deutsche Fassung EN ISO 26000:2020.
Die Umsetzung der Beachtung von Menschenrechten sowie von relevanten Sozial- und Umweltstandards werden durch mich überwacht und bei Bedarf angepasst.
Hierzu stelle ich Ihrem Betrieb/Unternehmen ein Sorgfaltspflichtennachweissystem zur Verfügung welches es ermöglicht, Risken von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in einer Lieferkette - einschließlich aller direkten und indirekten Lieferanten - zu bewerten, zu erkennen, zu bewältigen und zu dokumentieren.
Auf den Punkt gebracht
Mit CSR.EARTH werden die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Kurzform: Lieferkettengesetz) vollumfänglich erfüllt.
Meine Leistungen beinhalten:
- Erstellung, Überlassung und ggf. Aktualisierung einer Grundsatzerklärung für den Betrieb zur Achtung von Menschenrechten, Sozial- und Umweltstandards;
- Überprüfung, Überwachung und Bewertung von operativen Prozessen sowie Verfahren und Praktiken des Betriebes zur Sicherstellung rechtlicher und ethischer Menschenrechtsstandards innerhalb weltweiter Lieferketten laut Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung (ISO 26000:2010) - Deutsche Fassung EN ISO 26000:2020;
- Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdemanagementsystems und Stellung Ihres externen Menschenrechtsbeauftragten. Bei zu meldenden Menschenrechtsverletzungen Dritter und diesbezüglicher Anfragen an Ihren Betrieb werden diese unter Ihrer individuellen Mail "ihrefirma@menschenrechtsbeauftragter.eu" direkt zu mit geleitet und unverzüglich behandelt/bearbeitet;
- Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Informationsmanagementsystems. Generelle Anfragen von Dritten bezüglich Ihrer Lieferketten können gerichtet werden an: "[email protected]" laufen bei mir auf. Solche Anfragen werden ausschließlich in Abstimmung mit Ihnen beantwortet.
- Dokumentation und Berichterstattung aufgrund der Vorgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Bezugnahme des Leitfadens zur gesellschaftlichen Verantwortung (ISO 26000:2010) - Deutsche Fassung EN ISO 26000:2020. Alle relevanten Dokumente werden für Sie online in einer geschützten Cloud hinterlegt. Diese Cloud erreichen Sie unter: "ihrefirma.csr.earth"
Alle von mir zur Verfügung gestellten Dokumente, Logos usw. hinterlege ich in Ihrer persönlichen Cloud. So haben Sie alle Unterlagen stets aktuell hinterlegt und griffbereit, dürfen diese selbstverständlich auf Ihrer Homepage hinterlegen und/oder Ihren Kunden aushändigen.
* Impressum Bernd Bielen
Betriebswirt (VWA) Bernd Bielen
Consulting Business Economist . Sustainable Project Management
Beratender Betriebswirt nach § 18 EStG
Umsatzsteuernummer: 63/104/00553 . FA Nordenham
Neuenweg 5 . D-26954 Nordenham
Office Berlin
Bessemerstraße 82 - 10. OG Süd . D-12103 Berlin
Office Spanien
Bloque 6, Case 4 . Calle Monteperidido 73 . ES-03185 Torrevieja
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WhatsApp, Signal: +49 1573 8994462
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