It's Business Time
Wir haben verstanden.
Soziale Verantwortung, Achtung der Menschenrechte sowie Klima- und Umweltschutz durch den zukunftsweisenden, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltigen Einsatz entwaldungsfreier Rohstoffe und Produkte.
Lieferkettenmanagement-System zur stressfreien und effizienten Umsetzung und Erfüllung
- der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
- des Lieferkettengesetzes (LkSG)
- des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) zur globalen Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß ISO 26000
- der weltweit anerkannten Nachweisführung der Holzherkunft aus FSC- und PEFC-zertifizierten Wäldern.
Sorgfaltserklärung
Hinweise zu bereits vorhandenen Zertifizierungen:
Einige Unternehmen gehen davon aus, dass PEFC und/oder FSC-Zertifizierungen dafür sorgen, dass sie keine weiteren Pflichten durch die EUDR haben. Dies ist aber grundsätzlich nicht der Fall.
Zertifizierungssysteme können von Mitgliedern der Lieferkette als Hilfe für deren Risikobewertung verwendet werden, sofern die Zertifizierung die Informationen umfasst, die Mitglieder der Lieferkette benötigen, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen. Marktbeteiligte müssen weiterhin die Sorgfaltspflicht erfüllen und bleiben für Verstöße verantwortlich.
Folglich ist trotz vorhandenem PEFC-/FSC-Zertifikat sicherzustellen, dass für alle relevanten Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der EUDR (gemäß Art. 38 Abs. 3 EUDR) die Sorgfaltspflichten durch die Marktteilnehmer erfüllt werden (mit dem Ergebnis einer festgestellten EUDR-Konformität).
Zertifizierungs- und Prüfsystemen ersetzen somit nicht die Sorgfaltspflichten der Marktteilnehmer! Letztere müssen selbst entscheiden, ob aufgrund der von ihnen gesammelten Informationen inklusive Zertifikate kein oder ein vernachlässigbares Risiko für Entwaldung besteht. Die zuständige Kontrollbehörde prüft jeden Einzelfall unabhängig von Zertifikaten.
Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2
1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den
Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Regis
trierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung sowie
gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, und Menge des relevanten Erzeugnisses, das der
Marktteilnehmer beabsichtigt, in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt
gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der
besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls
in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent
für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems
definiert ist.
3. Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. Bei
relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei
relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf
alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden. Enthält ein relevantes Erzeugnis Rohstoffe, die auf verschiedenen
Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt, so sind die Koordinaten
der Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben;
4. Für Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 auf eine bestehende Sorgfaltserklärung Bezug nehmen, die
Referenznummer jener Sorgfaltserklärung.
5. Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen.“
6. Unterschrift im folgenden Format:
Unterzeichnet für und im Namen von:
XX
XX
XX
Datum: XX.XX.XXXX
Betriebswirt (VWA) Bernd Bielen
Beratender Betriebswirt nach § 18 EStG
Externer Lieferkettenbeauftragter
Neuenweg 5
26954 Nordenham
Name und Funktion: Unterschrift: