LkSG

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 


 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden in Kraft. Seit 2024 gilt es auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Es verpflichtet alle Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten.

Betroffen sind zudem alle Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13d Handelsgesetzbuch, sowohl private als auch öffentliche Unternehmen. Darüber hinaus gilt das Gesetz auch für unmittelbare Zulieferer – also Unternehmen, die in der Lieferkette vor oder nach den betroffenen Unternehmen angesiedelt sind.

Unternehmen, die dem LkSG unterliegen, müssen in der Regel ihre direkten Lieferanten vertraglich verpflichten, die Vorgaben des Gesetzes einzuhalten. Diese Lieferanten sind wiederum verpflichtet, auch ihre eigenen Lieferanten zur Einhaltung der Vorschriften zu bewegen. Damit betrifft das Gesetz auch viele kleinere und mittelständische Unternehmen (KMU).