EUDR
EUROPEAN DEFORESTATION REGULATION
Vorwort
Momentan herrscht bei vielen Betrieben und Unternehmen Unklarheit, ab wann die neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) erfüllt werden muss. Die EUDR gilt seit dem 29.06.2023. Sie muss ab dem 30.12.2025 angewandt werden.
Weitere Unklarheit: Firmen, die am 31.12.2020 als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen in der EU niedergelassen waren, müssen die EUDR erst ab dem 30.06.2026 anwenden. Dies gilt jedoch nur für Firmen, welche mit Produkten agieren, die nicht von der EUTR (EU-Holzhandelsverordnung) betroffen waren. Das betrifft nur wenige Produkte, beispielsweise Massivholzplatten oder Fensterkanteln, die mit der Zolltarifnummer 4421 importiert werden.
EUDR
Diese neue EU-Verordnung soll das Risiko minimieren, dass Produkte auf den EU-Markt gelangen, die am Beginn der Lieferkette mit Entwaldung, Waldschädigung sowie der illegalen Vertreibung der lokalen Bevölkerung in Verbindung stehen. Damit fördert es die Nachfrage und den Handel von legalen und entwaldungsfreien Rohstoffen und Produkten. Das reduziert die von der EU durch Waldzerstörung in den Produktionsländern indirekt verursachten Emissionen und den Biodiversitätsverlust. Sie baut auf die Holzhandelsverordnung (EUTR) und die damit gemachten Erfahrungen auf und soll diese auch ersetzen – entsprechend wird sie in Kurzform EUDR (EU-Deforestation Regulation) genannt.
Konkret geht es bei der EUDR um den Handel auf dem EU-Markt von Produkten aus den Rohstoffen Rind, Soja, Palmöl, Holz, Kaffee, Kakao und Naturkautschuk. Es sind aber bei weitem nicht alle Produkte daraus enthalten, ein Blick in ⇒ Annex I ist also sinnvoll. Die Verordnung ist insofern nicht diskriminierend, als dass sie sowohl Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden als auch solche, die aus dem EU-Markt exportiert werden, betrifft.
Elementar bei der EUDR ist, dass nicht nur illegale Entwaldung ausgeschlossen ist, sondern Entwaldung generell, d.h. auch solche, die im Produktionsland legal wäre. Entwaldungsfrei sind Erzeugnisse, die auf Flächen produziert werden, die nicht nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden bzw. für die keine Waldschädigung nach dem 31.12.2020 stattgefunden hat. Die Ware muss zudem in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Produktionslandes hergestellt worden sein – darunter Umwelt-, Menschen- und Arbeitsrechte.