LkSG

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Hier gilt es zu unterscheiden zwischen dem regionalen Lieferkettengesetz und dem EU-weiten Lieferkettengesetz.

Die Bundesregierung hat ein regionales Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), Kurzform: Lieferkettengesetz eingeführt, welches zwingend anzuwenden ist. Unternehmen in Deutschland sind dazu verpflichtet, Menschenrechte und Umweltstandards innerhalb ihrer weltweiten Wertschöpfungsketten zu achten, wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit sowie zentrale Umweltstandards wie des Verbots der Verunreinigung von Trinkwasser und des Kahlschlags von Wäldern. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss als Kontrollbehörde Hinweisen auf Verstöße gegen das Lieferkettengesetz nachgehen und kann Unternehmen wegen Verstößen gegen Sorgfaltspflichten sanktionieren.

Für Betriebe und Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitende gilt das Lieferkettengesetzt nicht unmittelbar. Allerdings: Sind diese Betriebe Zulieferer oder Handwerker in einer Lieferkette größerer Firmen/Projekte – ähnlich Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen BNB - erwarten die Verantwortlichen von allen Beteiligten eine Umsetzung des Lieferkettengesetzes auf "freiwilliger" Basis. 
 

Das EU-weite Lieferkettengesetz ist nun in ebenfalls nach starken Widerständen aus Politik und Wirtschaft in Kraft getreten. Mit It's Business Time können die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Kurzform: Lieferkettengesetz) vollumfänglich erfüllt werden. It’s Business Time unterstützt Betriebe aller Größenordnungen bei der stressfreien, sicheren und kostengünstigen Umsetzung.

Erfüllen Sie die beiden Gesetze. Stressfrei . Anerkannt 

Zu den Sorgfaltspflichten der Vertragspartner betroffener Unternehmen zählen:

  1. Die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  3.  die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4.  die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  5.  die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  6.  das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3),
  7.  die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8.  die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  9.  die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).


Daraus ergibt sich, dass die Vertragspartner betroffener Unternehmen in einer Erklärung versichern sollen, dass mögliche Risiken hinsichtlich Einhaltung aller Vorgaben gemäß dem geltenden Recht und der internationalen Abkommen zu Menschenrechten und Umweltschutz im eigenen Geschäftsbereich und die deren unmittelbaren Vertragspartnern ermittelt und bewertet werden.

Es handelt sich um den Ausschluss folgender potenzieller Risiken/Verstöße hinsichtlich menschenrechts­ und umweltbezogener Sorgfaltspflichten gern. § 2 LkSG analysiert und entlang der Lieferkette angemessen adressiert werden:

  • Verbot von Kinderarbeit (§ 2, Nr. 1 und 2)
  • Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei (§ 2, Nr. 3 und Nr. 4)
  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren(§ 2, Nr. 5)
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (§ 2, Nr. 6)
  • Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung (§ 2, Nr. 7)
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2, Nr. 8)
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen (§ 2, Nr. 9)
  • Widerrechtliche Verletzung von Landrechten (§ 2, Nr. 10)
  • Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/ öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können (§ 2, Nr. 11)
  • Verbot eines [... ] Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (= weitere Menschenrechte) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offen­ sichtlich ist (§ 2, Nr. 12) 


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