Öffentliche Beschaffung des Bundes von
Holz und Holzprodukten
Bei der öffentlichen Beschaffung von Holz und Holzprodukten schafften der Bund mit einem Beschaffungserlass bereits im Jahr 2010 gesetzliche Grundlagen. Die unmissverständliche Forderung: Holz und Holzprodukte müssen aus legaler, nachhaltiger und zertifizierter Waldbewirtschaftung stammen. Die korrekte Umsetzung wurde allerdings nicht wirklich kontrolliert.
Die Bundesregierung hat daher das deutsche Vergaberecht anlässlich des neuen gemeinschaftsweiten EU-Vergaberechts modernisiert. Dies sieht unter anderem vor, die Vergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele nutzen zu können, etwa soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte zu fördern. Dies kommt auch Unternehmen zugute, die ihrer Verantwortung bis hinein in die Produktions- und Lieferketten nachkommen, und setzt Anreize für Unternehmen, internationale Standards zur Unternehmensverantwortung einzuhalten (z.B. die ILO-Kernarbeitsnormen).
Am 6. Oktober 2017 wurde zudem ein verbindlich umzusetzender Leitfaden zum seit 2010 bestehenden Holzerlass des Bundes veröffentlicht. Die Anwendung und Umsetzung dieser Vorgehensweise ist verpflichtend für alle Bundesbehörden sowie deren unterbeautragte Stellen. Jeder an einer Ausschreibung teilnehmender Betrieb muss sich daher sich bei Angebotsabgabe vertraglich verpflichten, dass er die verbindlichen Vorgaben zur Holzbeschaffung erfüllen wird. Und das darf nicht nur mal eben so behauptet werden, sondern muss nach Zuschlagerteilung und vor Lieferung/Einbau anerkannt nachgewiesen werden!
Diese Verantwortung zur Einhaltung und Überprüfung auf Richtigkeit der Erklärung liegt nicht bei den Beschaffungsstellen, sondern bei den Bietern! Der bei Angebotsabgabe in Form einer Eigenerklärung angekündigte Nachweis muss durch den erfolgreichen Bieter spätestens vor Einbau/Lieferung des Holzes vorgezeigt werden. Geschieht dies nicht, bedeutet das auf keinen Fall "mal wieder Glück gehabt". Eine Falschaussage - auch unwissend oder ungewollt - bei Angebotsabgabe wie auch eine spätere – vor Einbau des Holzes - Falsch- bzw. Nichtvorlage des bei Angebotsabgabe erklärten Nachweises zur Herkunft des eingesetzten Holzes, kann nicht nur eine strafbare Irreführung gegenüber der ausschreibenden Stelle bedeuten, sondern zusätzlich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegenüber korrekt handelnden Mitbewerbern. Das kann fatale Folgen haben.
Weil die Beschaffungsstellen die teilnehmenden Bieter nicht zusätzlich dazu auffordern müssen, den ursprünglich versicherten Nachweis bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Einbau/Lieferung des Holzes vorzulegen, sehen dies einige Betriebe fälschlicherweise als "Signal", sich nicht an die vertraglichen Regeln halten zu müssen.
Alle IBT-EARTH Netzwerk Partner:innen erfüllt die gesetzlichen Verpflichtungen aller bundesweiten öffentlichen Beschaffungsstellen.
Nachweisführung der teilnehmenden Betriebe
Der im Ressortkreis unter Federführung des BMEL erarbeitete Beschaffungserlass für Holzprodukte vom 22. Dezember 2010 er am Erlass beteiligten Bundesministerien wurde am 6. Oktober 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und somit eingeführt.
Der Leitfaden sieht vor, dass der Bieter im Vergabeverfahren eine Eigenerklärung abgibt, in welcher Form er den Nachweis erbringen wird.
Hierzu gibt es vier Möglichkeiten:
1. Eine lückenlose FSC- oder PEFC-CoC-Zertifizierung bis (einschließlich) zum Auftragnehmer/Nachunternehmer. Hierzu zählt die Teilnahme an der PEFC Multi-Site Group IBT.EARTH DC-COC-000963
2. Ein zum o.g. FSC- oder PEFC-Zertifikat gleichwertiges Zertifikat. Die Gleichwertigkeit darf ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung durch das Thünen-Institut oder des Bundesamtes für Naturschutz erfolgen.
Hierzu zählt die Teilnahme an der DIN ISO 38200 Multi-Site Group IBT.EARTH 10C0003
3. Ein durch unabhängige Dritte (in Berlin nur durch akkreditierte Stellen) erstellter qualifizierter Einzelnachweis mit Bestätigung folgender Prüfkriterien:
- Mengenmäßiger Bezug des Materials zum Auftrag, Einkauf nur bei einem zertifizierten Händler
- Zeitlicher Bezug der Bestellung, Lieferung und Auslieferung genau zum Auftrag (getrennte Aufbewahrung und Verarbeitung muss gewährleistet sein)
- Inhaltlicher Bezug des Materials zum Auftrag (z.B. Art des Holzes bzw. des/der Produkte(s)
4. In einfachen Fällen (in Berlin ersatzlos gestrichen) durch Vorlage eines einfachen Einzelnachweises. Ein einfacher Fall liegt ausschließlich vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Alle für die Leistung benötigten Holzprodukte werden bei einem FSC- oder PEFC-zertifizierten Unternehmen direkt für diesen Auftrag gekauft,
- Auf dem Eingangslieferschein ist dokumentiert, dass es sich um zertifizierte Ware handelt und die Verwendung bzw. die Baumaßnahme ist genau angegeben,
- Die zertifizierte Ware wird ohne weitere Änderung ihrer Zusammensetzung, wie vom Händler erhalten, verwendet.
- Die Prüfung muss durch einen als verantwortlich benannten Bauleiter/Projektleiter erfolgen.
Hinweis: Die Beschaffungsregelungen des Bundes beziehen sich ausschließlich auf Holzprodukte mit Frischholzanteil und gelten nicht
- für Papier und Papierprodukte,
- Bauhilfsstoffe oder Produkte ohne Eigentumsübertragung (z. B. Messebauten),
- bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr,
- bei Aufträgen mit einem Gesamt-Holzwert laut Leistungsverzeichnis von unter 2.000,- EUR netto
Holzfertigprodukte und Bauhilfsstoffe (Einfache Fälle)
Holzfertigprodukte
Bei der Lieferung von zertifizierten Holzfertigprodukten, an denen nichts mehr verändert wird, ist lediglich vom beauftragten Unternehmen der Lieferschein über die Anzahl / Menge der zertifizierten Holzprodukte von den zertifizierten Holzhändlern / Vorlieferanten sowie deren gültiges Holz-Zertifikat vorzulegen. Zu den Tätigkeiten/Holzfertigprodukten zählen:
- Lieferung und Aufstellung von Möbeln, Parkbänken oder anderen Fertigprodukten
- Lieferung und Montage von vorgefertigten Einbaumöbelelementen
- Lieferung und Montage von vorgefertigten Fenstern (z.B. bei Ersatzbedarf)
- Lieferung und Montage von Fertigparkett oder Laminat (Achtung: Nachweise für die ggf. benötigte Unterkonstruktion / Wandanschlussleisten sind ebenfalls vorzulegen)
- Lieferung von vorgefertigten Holzpflöcken beispielsweise als Baumpfahl
- Lieferung und Verrammung von vorgefertigten Holzpfählen beispielsweise für Palisaden und Schilderpfähle
Bauhilfsstoffe
Dagegen müssen für holzartige Bauhilfsstoffe wie Schalungshölzer oder Holzbohlen aus dem Gerüstbau sowie für holzartige Transporthilfsmittel wie Holzpaletten keine Nachweise vorgelegt werden, da diese Hilfsstoffe im Eigentum des beauftragten Bauunternehmens bleiben.
Holz, welches nicht aus der Waldwirtschaft stammt
Zur Klarstellung folgendes Beispiel:
Bei der zu beauftragenden Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern, kann der Einbau von naturbelassenem heimischem Holz (z.B. Stämme, Äste, Zweige) zum Zweck der ökologischen Verbesserung der Gewässer erforderlich sein. Derartiges eingesetztes Holz hat positive Wirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren. Dieses Holz wird in der Regel direkt vor Ort im Baufeld geschlagen, eingesammelt oder wird aus Unterhaltungsmaßnahmen (u.a. Pflege von Straßenbäumen oder Bäumen / Sträucher aus Parks, Gewässerrenaturierungen) bezogen. Da das Holz nicht aus der Waldwirtschaft stammt, kommt hier die Nachweisführung zur nachhaltigen Holzbeschaffung nicht zur Anwendung.
Auch beim Einsatz von recyceltem Holz aus einer Aufbereitungsanlage kommt diese Nachweisführung mittels Zertifikats nicht zur Anwendung.