Mögliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Nachweispflicht der Bieter

An einer Ausschreibung - bei welcher Holz und Holzprodukte Teile der Leistungsverzeichnisse sind - müssen die teilnehmenden Betriebe und Unternehmen die lückenlose Nachweisführung hinsichtlich der Herkunft des eingesetzten Holzes verbindlich anerkennen und nach Zuschlagserteilung und vor Einbau/Lieferung anerkannt nachweisen.

Diese Vorgehensweise ist verpflichtend für alle öffentlichen Beschaffungsstellen des Bundes sowie des Landes Berlin.   

Geschieht die nicht, kann das zu folgenden Konsequenzen führen:


Ahndung durch die Behörden: 

Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 %. der Auftragssumme vereinbart. 

Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. 

Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. 


Ahndung durch das UWG
 

Quelle: Deutscher Bundestag - Drucksache 18/9377 - 18. Wahlperiode 11.08.2016 


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet ein wirksames Instrumentarium, um Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen. 

Eine Falsch- oder Fehldeklaration von Holzprodukten kann eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG darstellen. 

Ist eine Werbeaussage irreführend, können hiergegen gemäß § 8 Absatz 3 UWG jeder Mitbewerber sowie weitere Stellen und Einrichtungen – etwa die Verbraucherzentralen, die Wettbewerbszentrale oder der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. – mittels Abmahnung oder gerichtlichen Unterlassungsanträgen vorgehen. 

Bei mindestens fahrlässigem Handeln besteht zudem nach § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch der Mitbewerber, bei vorsätzlichem Handeln kommt eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG in Betracht. 

Der von einer Abmahnung betroffene Marktteilnehmer kann eine aufgrund einer Zuwiderhandlung begründete Wiederholungsgefahr insbesondere durch die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. 

Hierin verpflichtet er sich vertraglich zur Unterlassung der unlauteren geschäftlichen Handlung und im Falle der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Ob und gegebenenfalls inwieweit entsprechende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bestehen, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
 

 

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