IBT.EARTH
Bürokratieabbau bei der Öffentlichen Beschaffung von Holz und Holzprodukten des Landes Berlin
Mit IBT.EARTH entfallen für die Betriebe und Unternehmen sehr häufig kosten- und zeitintensive Doppelzertifizierungen.
Die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt weist auf deren Homepage explizit auf IBT.EARTH hin. Aus gutem Grund, denn nicht zuletzt vermeiden IBT.EARTH Franchisebetriebe Irritationen und Nachteile, die sich durch einen Wechsel von Zertifikaten der Systeme PEFC und FSC entlang der Produktkette ergeben können.
Der Holzerlass des Landes Berlin
Rechtliche Grundlagen
Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBUNach § 7 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sind die öffentlichen Beschaffungsstellen der unmittelbaren Landesverwaltung verpflichtet, bei der Beschaffung ökologische Kriterien anzuwenden und dabei auch die Lebenszykluskosten zu berücksichtigen, die ein Produkt von der Anschaffung bis zur Entsorgung verursacht. Die VERWALTUNGSVORSCHRIFT BESCHAFFUNG UND UMWELT – VwVBU regelt, wie die ökologischen Kriterien bei der Beschaffung angewendet werden.
Die VwVBU ist für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (netto) durch die unmittelbare Berliner Landesverwaltung bindend, bei Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto (sh. § 1 Absatz 6 i.V.m. § 7 Absatz 1 und 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes).
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt wendet die VwVBU bereits ab einem geschätzten Auftragswert von 1.000 Euro netto an, um die Potenziale zur Kosteneinsparung und Umweltentlastung zu erschließen.
Quelle: https://www.berlin.de/nachhaltige-beschaffung/recht/
Anwendung und Umsetzung
Aus Umweltgesichtspunkten ist die Beschaffung von Holz und Holzprodukten (Pkt. 13) durch die öffentlichen Auftraggeber im Land Berlin nur vertretbar, sofern nachweislich gewährleistet ist, dass das Holz aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammt.
Diese Vorgehensweise ist verpflichtend für alle öffentlichen Beschaffungsstellen in Berlin, mit der Ausnahme der Städtischen Wohnungsbaugesellschaften des Landes Berlin.
Hinweis: Das Berliner/Brandenburger Handwerk sieht sich hier einer schwierigen Doppelsituation gegenüber: Da kaum ein Bundesland wie Berlin so viele Bundesbauten aufweist, müssen die Betriebe bei der Teilnahme an entsprechenden Bundesausschreibungen die Anforderungen des verbindlich anzuwendenden Beschaffungserlasses des Bundes berücksichtigen. Dieser Bundeserlass muss selbstverständlich auch in allen anderen Bundesländern bei Bundesbauten von den umsetzenden Betrieben eingehalten werden.
Gemäß der vom Berliner Senat beschlossenen Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt muss jeder beauftragte Betrieb, so Holz und Holzprodukte Bestandteile der Leistungsverzeichnisse sind,
- ein einiges PEFC- oder FSC-Zertifikat oder
- ein gleichwertiges Zertifikat (IBT.EARTH*), oder
- einen geprüften Einzelnachweis** vorlegen.
* Vergleichbare Zertifikate sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden. Das IBT.EARTH-Zertifikat erfüllt diese Voraussetzungen.
** Immer wieder wird von verschiedenen Verbänden die Ausstellung eines Einzelnachweises durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen der Handwerkskammern (Sachgebebiete Tischler und Zimmerer) oder der Industrie und Handelskammern (Sachgebiete Holz und Holzbau) als "echte Alternative" angepriesen.
Dies ist allerdings für Ausschreibungen des Landes Berlin keinerlei Alternative mehr, denn die Holzbeschaffung des Landes Berlin wurde durch Einführung des Formblatts V 239 F (Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten) ergänzt. Und das bedeutet: Ein Einzelnachweis wird im Land Berlin von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Kammern nicht mehr anerkannt.
Unbedingt ist immer zu beachten: Weil die Beschaffungsstellen (dies gilt übrigens auch für Bundesbeschaffungen) die teilnehmenden Bieter an entsprechenden Ausschreibungen nicht zusätzlich dazu auffordern müssen, den ursprünglich versicherten Nachweis bei Angebotsabgabe spätestens vor Einbau des Holzes vorzulegen, sehen dies häufig Betriebe fälschlicherweise als "Signal", sich nicht an die vertraglichen Regeln halten zu müssen.
Das kann fatale Folgen haben.
Alle dem IBT.EARTH Netwerk angeschlossenen Betriebe und Unternemen erfüllen die gesetzlichen Verpflichtungen des Landes Berlins sowie aller bundesweiten öffentlichen Beschaffungsstellen.
Nachweisführung der teilnehmenden Betriebe. Folgende Möglichkeiten der Nachweisführung stehen zur Auswahl:
1. Eine lückenlose FSC- oder PEFC-CoC-Zertifizierung bis (einschließlich) zum Auftragnehmer/Nachunternehmer.
Hierzu zählt die Teilnahme an der IBT.EARTH Multi-Site Group.
2. Ein zum o.g. FSC- oder PEFC-Zertifikat gleichwertiges Zertifikat. Die Gleichwertigkeit darf ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung durch das Thünen-Institut oder des Bundesamtes für Naturschutz erfolgen.
3. Ein durch unabhängige Dritte (keine Sachverständige der Kammern) erstellter qualifizierter Einzelnachweis mit Bestätigung folgender Prüfkriterien:
- Mengenmäßiger Bezug des Materials zum Auftrag, Einkauf nur bei einem zertifizierten Händler
- Zeitlicher Bezug der Bestellung, Lieferung und Auslieferung genau zum Auftrag (getrennte Aufbewahrung und Verarbeitung muss gewährleistet sein)
- Inhaltlicher Bezug des Materials zum Auftrag (z.B. Art des Holzes bzw. des/der Produkte(s)
- Dokumentation des Wareneingang
Wichtig: Einzelnachweise für das Land Berlin dürfen ausschließlich durch akkreditierte Stellen wie TÜV & Co ausgestellt werden.
Die "einfachen Fälle" laut Formblatt 248 (Abnahme durch Bauleiter und Co.) gelten laut Formblatt V 239 F zudem ausschließlich für Holzfertigprodukte und Bauhilfsstoffe.
Besonderheiten: Holzfertigprodukte und Bauhilfsstoffe
Bei der Lieferung von Holzfertigprodukten, an denen nichts mehr verändert wird, ist lediglich vom beauftragten Unternehmen der Lieferschein über die Anzahl / Menge der zertifizierten Holzprodukte von den zertifizierten Holzhändlern / Vorlieferanten sowie deren gültiges Holz-Zertifikat vorzulegen.
Zu diesen Tätigkeiten/Holzfertigprodukten zählen:
- Lieferung und Aufstellung von Möbeln, Parkbänken oder anderen Fertigprodukten
- Lieferung und Montage von vorgefertigten Einbaumöbelelementen
- Lieferung und Montage von vorgefertigten Fenstern (z.B. bei Ersatzbedarf)
- Lieferung und Montage von Fertigparkett oder Laminat (Achtung: Nachweise für die ggf. benötigte Unterkonstruktion / Wandanschlussleisten sind ebenfalls vorzulegen)
- Lieferung von vorgefertigten Holzpflöcken beispielsweise als Baumpfahl
- Lieferung und Verrammung von vorgefertigten Holzpfählen beispielsweise für Palisaden und Schilderpfähle
Dagegen müssen für holzartige Bauhilfsstoffe wie Schalungshölzer oder Holzbohlen aus dem Gerüstbau sowie für holzartige Transporthilfsmittel wie Holzpaletten keine Nachweise vorgelegt werden, da diese Hilfsstoffe im Eigentum des beauftragten Bauunternehmens bleiben.
Holz, welches nicht aus der Waldwirtschaft stammt
Beispiel: Bei der zu beauftragenden Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern, kann der Einbau von naturbelassenem heimischem Holz (z.B. Stämme, Äste, Zweige) zum Zweck der ökologischen Verbesserung der Gewässer erforderlich sein. Derartiges eingesetztes Holz hat positive Wirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren. Dieses Holz wird in der Regel direkt vor Ort im Baufeld geschlagen, eingesammelt oder wird aus Unterhaltungsmaßnahmen (u.a. Pflege von Straßenbäumen oder Bäumen / Sträucher aus Parks, Gewässerrenaturierungen) bezogen. Da das Holz nicht aus der Waldwirtschaft stammt, kommt hier die in der VwVBU geforderte Nachweisführung zur nachhaltigen Holzbeschaffung nicht zur Anwendung.
Auch beim Einsatz von recyceltem Holz aus einer Aufbereitungsanlage kommt diese Nachweisführung mittels Zertifikats nicht zur Anwendung.
Hinweis: Die Beschaffungsregelungen des Holzerlasses Berlin beziehen sich ausschließlich auf Holzprodukte mit Frischholzanteil und gelten nicht für Papier und Papierprodukte und für Bauhilfsstoffe oder Produkte ohne Eigentumsübertragung (z. B. Messebauten ohne Eigentumsübertragung).