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Bürokratieabbau bei der Öffentlichen Beschaffung von Holz und Holzprodukten des Landes Niedersachsen

Niedersachsen führt Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung ein

Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 1 NTVergG (Förderung der umwelt- und sozialverträglichen Beschaffung), Artikel 6 c Niedersächsische Verfassung (Schutz des Klimas, Minderung der Folgen des Klimawandels) und § 3 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 2 NKlimaG (Minderung von Treibhausgasemissionen, klimaneutrale Landesverwaltung, Klimaschutzziele als Querschnittsziele, Vorbildfunktion) Zielvorgaben zur Nachhaltigkeit festgelegt. Zur Zielerreichung ist eine nachhaltige Beschaffung unabdingbar.

Diese Verwaltungsvorschriften stellen eine angemessene Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen sicher. Es soll ein erheblicher Beitrag für den Umweltschutz und die soziale Gerechtigkeit sowie die Vermeidung von Folgebelastungen für die Allgemeinheit durch Umwelt- und Sozialkosten geleistet und eine Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis hin zu einer klimaneutralen Landesverwaltung unterstützt werden.

Die vergaberechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsen berücksichtigen wie in Berlin Nachhaltigkeitsaspekte in der öffentlichen Beschaffung. Mit dem Erlass neuer Verwaltungsvorschriften soll dort nun noch stärker als bisher die Nachfrage nach nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen durch das öffentliche Auftragswesen gefördert werden. Mit seinem hohen Beschaffungsvolumen möchte Niedersachsen einen spürbaren Beitrag für eine klimagerechtere und ressourcenschonende Wirtschaft leisten.

Umweltbezogene Aspekte beziehen sich auch auf den Einsatz von Recyclingmaterialen und nachwachsenden Rohstoffen.

Holz und Produkte mit Holzbestandteilen
Bei der Beschaffung von Holz und Produkten mit Holzbestandteilen soll in den Vertragsunterlagen der Einsatz von Holz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung gefordert werden, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist. Ein Nachweis ist zum Beispiel durch die Vorlage eines Produktzertifikats wie des Forest Stewardship Council (FSC), des Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder eines gleichwertigen Gütezeichens möglich.

Weitere Informationen, Hilfestellungen und die Lesefassung der Regelung finden Sie unter folgendem Link: