IBT.EARTH

Bürokratieabbau bei der Öffentlichen Beschaffung von Holz und Holzprodukten des Bundes


Die Ausgangslage

Grundlage für die öffentliche Beschaffung von holzbasierenden Produkten ist der Gemeinsame Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten des Bundes (Beschaffungserlass). Er wird nahezu bei allen öffentlichen holzrelevanten Beschaffungsmaßnahmen auf allen Verwaltungsebenen (Bund, Berlin, übrige Bundesländer, Länder, Städten, Kommunen und Gemeinden ) in Deutschland angewendet. Vergabestellen werden damit verpflichtet, bei Vergabeverfahren den Nachweis der Herkunft des Holzes bzw. des Holzproduktes aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung einzufordern: „Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen“ 


Die forstliche Zertifizierung nach PEFC und FSC umfasst zwei Schritte 

  1. Beurteilung der Qualität der Waldbewirtschaftung auf der Grundlage international anerkannter Grundsätze einer nachhaltigen Bewirtschaftung (FM-Zertifikat). 
  2. Beurteilung des Handels und der Be- und Verarbeitungsprozesse entlang der Lieferkette bis zu Endprodukt (Chain-of-Custody - CoC-Zertifikat).

 

Bei der CoC-Zertifizierung nach PEFC und FSC wird die Zertifikatsaussage (FM Zertifikat, Beleg für die Herkunft aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung) entlang der Lieferkette von Betrieb zu Betrieb weitergegeben. 

 

In der Vergangenheit hattet sich gezeigt, dass die im Beschaffungserlass formulierte Nachweisführung, insbesondere was den Einzelnachweis betrifft, nicht eindeutig war. Insbesondere die Frage, ob Unternehmen am Ende der Produktkette (Verkauf von zertifizierten Produkten bzw. Einbau von zertifiziertem Material bei Bauvorhaben) grundsätzlich ein CoC-Zertifikat ihres Betriebs vorweisen müssen, hat im Jahr 2015 zu Fehlinterpretationen der Nachweisführung geführt. 

 

Zur Klärung dieser Frage und zur unmissverständlichen Anwendung der Beschaffungsregelung sowohl für Vergabeinstitutionen wie auch Bewerber (Bieter), wurde daraufhin der Beschaffungserlass durch den Gemeinsamen Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten konkretisiert. Ziel dabei war es, dass kleinere und mittlere Unternehmen nicht durch zusätzliche Kosten und Belege bzw. bürokratischen Aufwand für eine eigene CoC Zertifizierung belasten werden und sie deshalb an öffentlichen Ausschreibungen nicht teilnehmen. 

 

Neben einer klaren Vorgehensweise bezüglich der Nachweisführung auch alternativ zur CoC-Zertifizierung wurde im Leitfaden ein Geltungsbereich für das Auftragsvolumen definiert. Für den Bausektor wurde der Leitfaden vom damaligen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mit der Regelung zur Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung mit Wirkung vom 01.10.2017 umgesetzt. 

 

Wesentlicher Bestandteil diese Regelung ist die „Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten“, Formblatt 248, die den Vergabeunterlagen beizufügen ist. Sie ist in der Bekanntmachung und in der Leistungsbeschreibung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe von der Vergabestelle zu fordern. 

 

Vergabestellen verstoßen gegen die rechtsgültige Beschaffungsregelung für Holzprodukte, wenn diese die erforderlichen Anforderungen bezüglich der Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten und der Nachweisführung nicht einfordern und/oder nicht einhalten. So kommt es dann zu unberechtigten Zuschlagserteilung an Bieter und Wettbewerbsnachteile für entsprechend zertifizierte Bieter. 

Häufig geschieht dies, wenn die Vergabestellen die im Leitfaden explizit genannten Nachweise nicht einfordern und sich beispielsweise mit dem CoC-Zertifikat des Vorlieferers des Bieters sowie den Lieferschein des Vorlieferers begnügen. 

Damit wird lediglich die Durchgängigkeit der Lieferkette und die Zertifikatsaussage bis zu Vorlieferanten dokumentiert. Für einen Nachweis im Sinne des Leitfadens, den der Bieter zwingend vorweisen muss, sind sie nicht geeignet. Es kommt zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen.  aufgeklärt wird.

Das beutet für Bieterinnen und Bieter

An einer Ausschreibung - bei welcher Holz und Holzprodukte Teile der Leistungsverzeichnisse sind - müssen die teilnehmenden Betriebe und Unternehmen die lückenlose Nachweisführung hinsichtlich der Herkunft des eingesetzten Holzes verbindlich anerkennen und nach Zuschlagserteilung und vor Einbau/Lieferung anerkannt nachweisen. Diese Vorgehensweise ist verpflichtend für alle öffentlichen Beschaffungsstellen des Bundes sowie des Landes Berlin. Geschieht die nicht, kann das zu erheblichen Konsequenzen für alle Beteiligten führen.
 

Bei der öffentlichen Beschaffung von Holz und Holzprodukten schafften der Bund mit einem Beschaffungserlass bereits im Jahr 2010 gesetzliche Grundlagen. Die unmissverständliche Forderung: Holz und Holzprodukte müssen aus legaler, nachhaltiger und zertifizierter Waldbewirtschaftung stammen. Die korrekte Umsetzung wurde allerdings nicht wirklich kontrolliert. 


Die Bundesregierung hat daher das deutsche Vergaberecht anlässlich des neuen gemeinschaftsweiten EU-Vergaberechts modernisiert.  Dies sieht unter anderem vor, die Vergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele nutzen zu können, etwa soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte zu fördern. Dies kommt auch Unternehmen zugute, die ihrer Verantwortung bis hinein in die Produktions- und Lieferketten nachkommen, und setzt Anreize für Unternehmen, internationale Standards zur Unternehmensverantwortung einzuhalten (z.B. die ILO-Kernarbeitsnormen). 

Am 6. Oktober 2017 wurde zudem ein verbindlich umzusetzender Leitfaden zum seit 2010 bestehenden Holzerlass des Bundes veröffentlicht. Die Anwendung und Umsetzung dieser Vorgehensweise ist verpflichtend für alle Bundesbehörden sowie deren unterbeautragte Stellen. Jeder an einer Ausschreibung teilnehmender Betrieb muss sich daher sich bei Angebotsabgabe vertraglich verpflichten, dass er die verbindlichen Vorgaben zur Holzbeschaffung erfüllen wird. Und das darf nicht nur mal eben so behauptet werden, sondern muss nach Zuschlagerteilung und vor Lieferung/Einbau anerkannt nachgewiesen werden! 
 

Diese Verantwortung zur Einhaltung und Überprüfung auf Richtigkeit der Erklärung liegt nicht bei den Beschaffungsstellen, sondern bei den Bietern! Der bei Angebotsabgabe in Form einer Eigenerklärung angekündigte Nachweis muss durch den erfolgreichen Bieter spätestens vor Einbau/Lieferung des Holzes vorgezeigt werden. Geschieht dies nicht, bedeutet das auf keinen Fall "mal wieder Glück gehabt". Eine Falschaussage - auch unwissend oder ungewollt - bei Angebotsabgabe wie auch eine spätere – vor Einbau des Holzes - Falsch- bzw. Nichtvorlage des bei Angebotsabgabe erklärten Nachweises zur Herkunft des eingesetzten Holzes, kann nicht nur eine strafbare Irreführung gegenüber der ausschreibenden Stelle bedeuten, sondern zusätzlich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegenüber korrekt handelnden Mitbewerbern. Das kann fatale Folgen haben. 


Weil die Beschaffungsstellen die teilnehmenden Bieter nicht zusätzlich dazu auffordern müssen, den ursprünglich versicherten Nachweis bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Einbau/Lieferung des Holzes vorzulegen, sehen dies einige Betriebe fälschlicherweise als "Signal", sich nicht an die vertraglichen Regeln halten zu müssen. 
 

Alle IBT.EARTH Netzwerk Partner erfüllen die gesetzlichen Verpflichtungen aller bundesweiten öffentlichen Beschaffungsstellen. 



Hinweis: Die Nennung der Marke FSC wird durch It's Business Time ausschließlich im Sinne notwendiger redaktioneller Berichterstattung bezüglich des Vorhandenseins verschiedener Waldzertifizierungssysteme und nicht zu Marketing- und/oder Deklarationszwecken verwendet. Eine Deklaration und/oder die Verwendung der Warenzeichen PEFC und FSC finden durch It's Business Time und deren Lizenznehmern ausschließlich statt, wenn hierüber eigene Zertifizierungen bestehen.