IBT.EARTH

Bürokratieabbau bei der Öffentlichen Beschaffung von Holz und Holzprodukten des Landes Berlin


Der Holzerlass des Bundes


Nachweisführung der teilnehmenden Betriebe

Der im Ressortkreis unter Federführung des BMEL erarbeitete Beschaffungserlass für Holzprodukte vom 22. Dezember 2010 er am Erlass beteiligten Bundesministerien wurde am 6. Oktober 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und somit eingeführt. 


Der Leitfaden sieht vor, dass der Bieter im Vergabeverfahren eine Eigenerklärung abgibt, in welcher Form er den Nachweis erbringen wird. 

Hierzu gibt es vier Möglichkeiten:

1. Eine lückenlose FSC- oder PEFC-CoC-Zertifizierung bis (einschließlich) zum Auftragnehmer/Nachunternehmer. 

Hierzu zählt die Teilnahme an der PEFC Multi-Site Group DINC-PEFC-COC-000963.

2. Ein zum o.g. FSC- oder PEFC-Zertifikat gleichwertiges Zertifikat. Die Gleichwertigkeit darf ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung durch das Thünen-Institut oder des Bundesamtes für Naturschutz erfolgen. 

Hierzu zählt die Teilnahme am IBT.EARTH Franchisesystem. 

3. Ein durch unabhängige Dritte (in Berlin nur durch akkreditierte Stellen) erstellter qualifizierter Einzelnachweis mit Bestätigung folgender Prüfkriterien:

  • Mengenmäßiger Bezug des Materials zum Auftrag, Einkauf nur bei einem zertifizierten Händler
  • Zeitlicher Bezug der Bestellung, Lieferung und Auslieferung genau zum Auftrag (getrennte Aufbewahrung und Verarbeitung muss gewährleistet sein)
  • Inhaltlicher Bezug des Materials zum Auftrag (z.B. Art des Holzes bzw. des/der Produkte(s)


4. In einfachen Fällen (in Berlin ersatzlos gestrichen) durch Vorlage eines einfachen Einzelnachweises. Ein einfacher Fall liegt ausschließlich vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Alle für die Leistung benötigten Holzprodukte werden bei einem FSC- oder PEFC-zertifizierten Unternehmen direkt für diesen Auftrag gekauft,
  • Auf dem Eingangslieferschein ist dokumentiert, dass es sich um zertifizierte Ware handelt und die Verwendung bzw. die Baumaßnahme ist genau angegeben,
  • Die zertifizierte Ware wird ohne weitere Änderung ihrer Zusammensetzung, wie vom Händler erhalten, verwendet.
  • Die Prüfung muss durch einen als verantwortlich benannten Bauleiter/Projektleiter erfolgen.


Hinweis: Die Beschaffungsregelungen des Bundes beziehen sich ausschließlich auf Holzprodukte mit Frischholzanteil und gelten nicht

  • für Papier und Papierprodukte,
  • Bauhilfsstoffe oder Produkte ohne Eigentumsübertragung (z. B. Messebauten),
  • bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr,
  • bei Aufträgen mit einem Gesamt-Holzwert laut Leistungsverzeichnis von unter 2.000,- EUR netto  

Holzfertigprodukte und Bauhilfsstoffe (Einfache Fälle)

Holzfertigprodukte 

Bei der Lieferung von zertifizierten Holzfertigprodukten, an denen nichts mehr verändert wird, ist lediglich vom beauftragten Unternehmen der Lieferschein über die Anzahl / Menge der zertifizierten Holzprodukte von den zertifizierten Holzhändlern / Vorlieferanten sowie deren gültiges Holz-Zertifikat vorzulegen. Zu den Tätigkeiten/Holzfertigprodukten zählen:

  • Lieferung und Aufstellung von Möbeln, Parkbänken oder anderen Fertigprodukten
  • Lieferung und Montage von vorgefertigten Einbaumöbelelementen
  • Lieferung und Montage von vorgefertigten Fenstern (z.B. bei Ersatzbedarf)
  • Lieferung und Montage von Fertigparkett oder Laminat (Achtung: Nachweise für die ggf. benötigte Unterkonstruktion / Wandanschlussleisten sind ebenfalls vorzulegen)
  • Lieferung von vorgefertigten Holzpflöcken beispielsweise als Baumpfahl
  • Lieferung und Verrammung von vorgefertigten Holzpfählen beispielsweise für Palisaden und Schilderpfähle


Bauhilfsstoffe 

Dagegen müssen für holzartige Bauhilfsstoffe wie Schalungshölzer oder Holzbohlen aus dem Gerüstbau sowie für holzartige Transporthilfsmittel wie Holzpaletten keine Nachweise vorgelegt werden, da diese Hilfsstoffe im Eigentum des beauftragten Bauunternehmens bleiben. 

Holz, welches nicht aus der Waldwirtschaft stammt 


Zur Klarstellung folgendes Beispiel:
Bei der zu beauftragenden Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern, kann der Einbau von naturbelassenem heimischem Holz (z.B. Stämme, Äste, Zweige) zum Zweck der ökologischen Verbesserung der Gewässer erforderlich sein. Derartiges eingesetztes Holz hat positive Wirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren. Dieses Holz wird in der Regel direkt vor Ort im Baufeld geschlagen, eingesammelt oder wird aus Unterhaltungsmaßnahmen (u.a. Pflege von Straßenbäumen oder Bäumen / Sträucher aus Parks, Gewässerrenaturierungen) bezogen. Da das Holz nicht aus der Waldwirtschaft stammt, kommt hier die Nachweisführung zur nachhaltigen Holzbeschaffung nicht zur Anwendung.
 
Auch beim Einsatz von recyceltem Holz aus einer Aufbereitungsanlage kommt diese Nachweisführung mittels Zertifikats nicht zur Anwendung.